31.03.2022
Ab Freitag, 1. April 2022, sind die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgehoben. Damit fallen die Isolationspflicht für infizierte Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen weg. Es erfolgt die Rückkehr in die normale Lage und die Hauptverantwortung für Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung liegt nun wieder bei den Kantonen. Bei aller Freude über die Aufhebung der Massnahmen wollen wir vulnerable Personen nicht vergessen. Das freiwillige Tragen einer Maske und/oder das Abstand halten, ist zu respektieren.
An der Medienkonferenz vom 30. März zu Corona sagte Bundesrat Alain Berset: «Nach zwei Jahren im Krisenmodus ist es jetzt wirklich an der Zeit, um auch die letzten Corona-Massnahmen aufzuheben und wieder in den Normalmodus überzugehen». Das heisst, dass ab Freitag, 1. April 2022, die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgehoben sind. Damit fallen nun noch die Isolationspflicht für infizierte Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen weg. Es erfolgt die Rückkehr in die normale Lage und die Hauptverantwortung für Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung liegt nun wieder bei den Kantonen. Es steht den Kantonen frei, bestimmte Schutzmassnahmen weiter beizubehalten (Bsp. Maskenpflicht in Spitälern oder Altersheimen).
Bis im Frühling 2023 ist laut Bundesrat eine Übergangsphase mit erhöhter Wachsamkeit und Reaktionsfähigkeit angezeigt. «Wir können nicht sagen, dass die Krise vorbei ist. Aber die schlimme Phase der Krise ist vorbei», sagte Berset. Gerade auch gegenüber verletzlichen Personen sei aber weiterhin Vorsicht angezeigt.
Was bedeutet der Entscheid für die ERK BL: Schon seit dem 17. Februar gelten für das kirchliche Leben keine Einschränkungen mehr. Die Aufhebung der allerletzten Massnahmen durch den Bundesrat ändern daran nichts. Aber das Virus ist nicht weg. Es zirkuliert noch immer. Für vulnerable Personen kann das Virus weiterhin gefährlich sein. Regelmässiges Lüften oder die Handhygiene sind weiterhin sinnvolle Massnahmen (nicht nur gegen Corona). Personen, die in gewissen Situationen oder bei Veranstaltungen mit vielen Menschen weiterhin eine Maske tragen wollen und/oder auf Abstand achten, gilt es zu respektieren. Auch wenn die Isolationspflicht aufgehoben ist, bei einem positiven Testergebnis sollte man sich so verhalten, wie wenn man erkältet oder an einer Grippe erkrankt ist. Als kranke Person sollte man die Kontakte reduzieren und sich zu Hause auskurieren, damit die Ausbreitung vermindert werden kann und man sich schnell erholt.
Brücken bauen und da sein
Klar ist auch, wir können nicht einfach zurück in eine Zeit vor Corona. Es gibt Menschen, die an Long Covid leiden, andere haben Angehörige verloren oder sie spüren die wirtschaftlichen Folgen. Es haben sich Risse aufgetan, die teilweise mitten durch die Familie, durch Freundes- und Bekanntenkreise führen. Wir werden die Nachwehen der Pandemie noch eine Weile spüren. Der Kirchenrat ist jedoch überzeugt, dass es gerade auch Aufgabe der Kirche(n) ist, Brücken zu bauen und zur Versöhnung beizutragen. Da zu sein für alle, die das wünschen.
«Denn Gott hat uns nicht einen Geist der Verzagtheit gegeben, sondern den Geist der Kraft, der Liebe und der Besonnenheit!» Dieser Zuspruch möge uns weiterhin begleiten.
Für alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betriebe, die geöffnet sein dürfen, braucht es ein Schutzkonzept.Auf
der Website des Bundes finden Sie die aktuellesten Informationen zu den
Schutzkonzepten und Schutzmassnahmen, die es zu beachten gilt: Direkt-Link Infos zu Schutzkonzepten Bund
Die hier veröffentlichten Schutzkonzepte sind als Orientierung für
Kirchgemeinden
(und Fachstellen) gedacht und müssen auf die jeweiligen Gegebenheiten
vor Ort angepasst werden. Die aktuell geltenden Bestimmungen des Kantons und des Bundes haben Vorrang vor den
Angaben in den einzelnen Schutzkonzepten. Wir bemühen uns, die neuen Bestimmungen jeweils so schnell wie möglich in den Schutzkonzepten nachzuvollziehen.
Gottesdienste (inkl. Beerdigungen)
Schutzkonzept für Gottesdienste ohne Zertifikat (PDF, Version 19.1.2022)
Schutzkonzept für Gottesdienste mit Zertifikat (PDF, Version 17.1.2022)
Jugendarbeit
Der Dachverband Offene Kinder- und Jugendarbeit hat sein Rahmenschutzkonzept (25.1.2022) überarbeitet. Dieses ist sehr umfangreich, kann aber gut als Nachschlagewerk genutzt werden.
Die Fachstelle für Jugendarbeit der ERK BL steht für Beratungen der Kirchgemeinden zu Verfügung.
Lager
Bitte informieren Sie sich im Vorfeld, was die geltenden Bestimmungen am Lagerort sind. Diese können von Kanton zu Kanton (resp. auch im Ausland) unterschiedlich sein. Die Fachstelle für Jugendarbeit der ERK BL (FaJu) steht für Beratungen der
Kirchgemeinden zu Verfügung. Jedes Lager muss separat betrachtet werden.
Rahmenvorgaben für Lager des BASPO/BAG (PDF, Version 19.1.2022)
Lagerschutzkonzept der FaJu für Herbstlager 2021 (PDF, Version 14.9.2021)
Chor
Die Schweizerische Chorvereinigung hat ein Schutzkonzept herausgegeben. Die aktuellesten Anpassungen und Informationen finden Sie jeweils auf der Webseite: https://www.usc-scv.ch/
Was tun bei einem
COVID-Fall?
Mit den ansteigenden Fallzahlen ist es logisch, dass es nun auch vermehrt
zu COVID-Fällen in den Kirchgemeinden, Fachstellen und Spezialpfarrämtern kommen
kann. Der Krisenstab hat ein Ablaufschema erstellt für den Fall einer möglichen
COVID-Erkrankung bei den Mitarbeitenden und/oder deren engen Kontakten.
Wegleitung Corona-Verdachtsfall (PDF, Version 22.10.2020)
Der
Bundesrat hebt die Quarantäne und Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022
auf. Die weiteren Massnahmen, die seit 20. Dezember 2021 gelten,
bleiben vorerst noch bestehen. Trotz hoher Infektionszahlen hat sich die
Lage in
den Spitälern nicht verschärft und die Zahl der Patienten, die aufgrund
einer
Corona-Infektion auf einer Intensivstation behandelt werden müssen,
nimmt ab. Der Bundesrat stellt deshalb umfassende Lockerungen per Mitte
Februar in Aussicht. Er schickt zwei Varianten in Konsultation bei den
Kantonen, den Sozialpartnern, den
Parlamentskommissionen und den betroffenen Verbänden.
Das Wichtigste in
Kürze: Das Wichtigste in
Kürze:
Zu Innenräumen von Restaurants, von Kultur-, Sport- und Freizeitbetrieben sowie
zu Veranstaltungen im Innern haben nur geimpfte oder genesene Personen
Zugang (2G). Aus Gründen des Grundrechtsschutzes sind religiöse
Feiern/Gottesdienste (dazu gehören auch Abdankungen) mit bis zu 50 Personen
auch weiterhin von der Zertifikatspflicht befreit. Es gilt eine Homeoffice-Empfehlung.
2G mit Masken- und Sitzpflicht: Es gilt die 2G-Regel (Zugang nur für geimpfte oder genesene Personen). Dies betrifft Restaurants, Kultur-, Sport- und Freizeitbetriebe sowie Veranstaltungen. Zusätzlich gelten an diesen Orten weiterhin eine Maskenpflicht und eine Sitzpflicht bei der Konsumation. Für Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen draussen gilt weiterhin die 3G-Regel. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen bei sportlichen oder kulturellen Aktivitäten in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben keine Gesichtsmaske tragen.
Was heisst das für die ERK BL: Religiöse Feiern/Gottesdienste (dazu gehören auch Abdankungen) mit bis zu 50 Personen sind auch weiterhin von der Zertifikatspflicht befreit. Es gelten die bekannten Schutzmassnahmen: Maskenpflicht ab 12 Jahren, Abstand, Handhygiene, gute Lüftung. Es müssen keine Kontaktdaten mehr erhoben werden. Für Gottesdienste, an denen 50 oder mehr Personen teilnehmen, gilt für alle Teilnehmenden und Mitwirkenden ab 16 Jahren eine 2G-Pflicht (geimpft oder genesen). Zudem gilt eine Maskenpflicht ab 12 Jahren.
Die EKS hat je ein Schutzkonzept für Gottesdienste ohne
Zertifikat (bis 50 Personen) und mit Zertifikat (ab 50 Personen)
erarbeitet. Diese bieten den Kirchen und Kirchgemeinden
Orientierung im praktischen Umgang mit der Anwendung der
Zertifikatspflicht und den geltenden Schutzmassnahmen.
Schutzkonzept Gottesdienst ohne Zertifikat (Stand 19.1.2022)
Schutzkonzept Gottesdienst mit Zertifikat (Stand 17.1.2022)
Für alle kulturellen und sportliche
Aktivitäten für Personen ab 16 Jahren, die in
geschlossenen Räumen stattfinden, gilt eine 2G-Pflicht (geimpft oder
genesen). Darunter fallen Konzerte, Chorproben und Auftritte von Chören,
Treffen von Lesegruppen etc. Es muss zudem immer eine Maske getragen werden.
Wenn keine Maske getragen werden kann –
bspw. bei einer Blasmusikprobe – muss zusätzlich ein negatives Testresultat
vorgewiesen werden (ausser Impfung/Booster/Genesung liegt nicht länger als 4 Monate zurück).
Ausgenommen von der 2G-Pflicht und Maskenpflicht (bei Auftritten) sind einzig professionelle Künstler:innen sowie professionelle Künstler:innen in Ausbildung. Für sie gilt dann jedoch eine 3G-Pflicht (geimpft, genesen oder getestet).
Niemanden ausschliessen: Mit
der
Verschärfung auf 2G besteht die Gefahr, dass nun einige Personen von
der Teilnahme an Veranstaltungen und grösseren Gottesdiensten
ausgeschlossen werden, weil sie weder
geimpft noch genesen sind. Während der ganzen Pandemie hat der
Kirchenrat die
Meinung vertreten, dass kirchliche Angebote so vielen Menschen wie
möglich
zugänglich sein sollten. Neben Zertifikatsgottesdiensten sollen deshalb
immer auch Gottesdienste ohne Zertifikatspflicht (bis 50 Personen) oder
Veranstaltungen und Feiern im
Aussenbereich angeboten werden.
Home-Office-Empfehlung:
Per
3. Februar 2022 wird die Homeoffice-Pflicht in eine Homeoffice-Empfehlung
geändert. Die Arbeitgebenden müssen ihre Mitarbeitenden jedoch weiterhin vor
einer Ansteckung am Arbeitsplatz schützen. Dafür bleibt Homeoffice eine
wirksame Massnahme. Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz gilt weiterhin.
Massnahmen für den Schulbetrieb (seit 3. Januar 2022) Seit
dem 3. Januar 2022 sind
alle Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen und Mitarbeitenden der
öffentlichen
Schulen zur wöchentlichen Teilnahme am «Breiten Testen Baselland»
verpflichtet. Zudem wurde die Maskentragpflicht auf die 1. bis 4.
Primarklasse ausgeweitet. Diese gilt ebenfalls für die Angebote der
schulergänzenden
Betreuung und Schülergruppen in Kindertagesstätten. Nicht betroffen sind
Kindergärten.
Was heisst das für die ERK BL: Die ERK BL orientiert sich insbesondere für den Unterricht am Schutzkonzept der
Volksschulen. Für den Religionsunterricht an den Schulen gilt ohnehin die
Verordnung des Kantons. Des Weiteren ist zu beachten: Ein Grossteil der Angebote im Kinder- und Jugendbereich ist klassen-
und stufenübergreifend – also in mehrfacher Hinsicht gemischt. Aus diesem Grund
wird empfohlen, die Maskenpflicht umfassender anzuwenden.
Wichtige
Punkte, die weiterhin in Kraft sind
Sitzungen von Parlamenten und Gemeindeversammlungen, dazu gehören auch Kirchgemeindeversammlungen, können ohne Begrenzung der
Teilnehmendenzahl durchgeführt werden. Es braucht ein Schutzkonzept. Es gilt, die
Abstands- und Hygienevorschriften einzuhalten, regelmässig zu lüften sowie eine
generelle Maskentragpflicht. Eine Zertifikatspflicht darf nicht vorgesehen
werden. Ebenso wenig dürfen die Kontaktdaten erhoben werden.
Auch
Arbeitgeber dürfen das Zertifikat im Rahmen von Schutzmassnahmen verwenden.
Es
besteht eine Pflicht zur Kontrolle der Zertifikate, die Verantwortung liegt bei
den Veranstaltern. Bei Verstössen sind Bussen vorgesehen.
Ziel ist es, trotz der ausgeweiteten Zertifikatspflicht, so vielen Menschen wie möglich, weiterhin Zugang zu unseren Gottesdiensten, Angeboten und Dienstleistungen zu gewähren. Die Kirchen sind weiterhin für die Menschen da.
Der
Bundesrat verstärkt per 6. Dezember die Massnahmen zur Eindämmung der
Corona-Pandemie. Er beurteilt die Situation aktuell als sehr kritisch –
die Fallzahlen
über alle Altersgruppen und die Spitaleintritte nehmen täglich zu. Das
Auftreten der Omikron-Variante stellt zudem neue Anforderungen an die
Pandemiebekämpfung. Ziel ist es, die weitere
Belastung der Spitäler und Intensivstationen zu verhindern und erneute
Schliessungen
von Betrieben und Geschäften zu vermeiden. Diverse verstärkte Massnahmen
hatte der Regierungsrat bereits vorher verfügt, diese bleiben in Kraft.
Ausweitung der Zertifikatspflicht: Die Zertifikatsplicht gilt neu in Innenräumen für
alle öffentlichen Veranstaltungen sowie für alle sportlichen und kulturellen
Aktivitäten von Laien. Die bestehende Ausnahme für beständige Gruppen unter 30
Personen wird aufgehoben. Bei Veranstaltungen im Freien gilt die
Zertifikatspflicht neu ab 300 Personen (vorher 1000 Personen). Bei Treffen im Familien- und
Freundeskreis in Innenbereichen gilt künftig ab 11 Personen die dringliche
Empfehlung, das Zertifikat einzusetzen. Für den Bundesrat ist es wichtig, dass
die Bevölkerung im privaten Bereich, insbesondere an Familienanlässen,
besonders vorsichtig ist.
Was heisst das für die ERK BL: Aus Gründen des Grundrechtsschutzes sind religiöse
Feiern/Gottesdienste (dazu gehören auch Abdankungen) mit bis zu 50 Personen
auch weiterhin von der Zertifikatspflicht befreit. Auch für Selbsthilfegruppen
bis 50 Personen gilt keine Zertifikatspflicht. Für diese obengenannten
Veranstaltungen ohne Zertifikat gelten weiterhin die bekannten Schutzmassnahmen
(Maskenpflicht, Abstand, Handhygiene, Lüftung) und es müssen die
Kontaktdaten erhoben werden. Die 2/3-Kapazitätsbeschränkung entfällt. Für
Gottesdienste, an denen 50 oder mehr Personen teilnehmen, müssen die
Teilnehmenden ab 16 Jahren ein gültiges Covid-Zertifikat vorweisen können.
Die EKS hat je ein Schutzkonzept für Gottesdienste ohne
Zertifikat (bis 50 Personen) und mit Zertifikat (ab 50 Personen)
erarbeitet. Diese bieten den Kirchen und Kirchgemeinden
Orientierung im praktischen Umgang mit der Anwendung der
Zertifikatspflicht und den neu geltenden Schutzmassnahmen.
Schutzkonzept Gottesdienst ohne Zertifikat (Stand 6.12.2021)
Schutzkonzept Gottesdienst mit Zertifikat (Stand 6.12.2021)
Kulturelle und sportliche Aktivitäten für Personen ab 16 Jahren, die in geschlossenen
Räumen stattfinden, erfordern in jedem Fall ein gültiges Covid-Zertifikat. Darunter
fallen bspw. auch Chor- und Musikproben, Treffen von Lese- und Kreativgruppen
etc. Es gibt somit keine Ausnahmen mehr für Versammlungen mit bis zu 30
Personen. Der Organisator der Aktivität muss die Gültigkeit des Zertifikats
kontrollieren. Auch hier entfällt die 2/3-Kapazitätsbeschränkung. Wenn keine
Maske getragen wird – bspw. bei einer Musik- oder Chorprobe – muss der
Organisator die Kontaktdaten der anwesenden Personen sammeln, um sie im Falle
einer Infektion rasch kontaktieren zu können.
Ausweitung Maskenpflicht / flächendeckende Maskenpflicht in Schulen und Einrichtungen der familien- und
schulergänzenden Betreuung
Bereits seit 1. Dezember ist das
Tragen einer Gesichtsmaske namentlich in Innenräumen öffentlich
zugänglicher Einrichtungen sowie an weiteren Orten, wo dicht gedrängte
Personengruppen häufig zu erwarten sind, für Personen ab 12 Jahren vorgeschrieben. Dies gilt auch an
Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht. Die Maskenpflicht gilt in
Innenräumen von Veranstaltungen (auch bei Gottesdiensten) und an Fach- und Publikumsmessen, in
Innenräumen von Restaurationsbetrieben, einschliesslich von Bar- und
Clubbetrieben sowie in Diskotheken und in Tanzlokalen.
In einem Innenraum ist es nicht
erlaubt, im Stehen zu essen oder zu trinken. Man muss sich zum Konsumieren
hinsetzen. Steht man vom Tisch auf, muss man eine Maske tragen.
Die Maskenpflicht gilt
zudem auch in Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen
Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport.In einigen Fällen ist eine Beschränkung auf 2G möglich.
Aufgrund
der in den Schulen stark ansteigenden Übertragungen des Coronavirus führte der
Regierungsrat Baselland bereits am ab 29. November 2021 eine flächendeckende
Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler und Lernende ab der 5. Primarklasse
sowie für die Lehrpersonen aller Stufen ein - gilt ab 8.Dezember auch für den Sportunterricht. Eine
Maskenpflicht gilt auch für jüngere Kinder, die eine Mehrjahrgangsklasse
zusammen mit Schülerinnen und Schülern ab der 5. Primarklasse besuchen. Den
Schülerinnen und Schülern der 1. bis 4. Primarklassen wird das Tragen einer
Maske empfohlen. Nur auf den Aussenarealen der Schulen
besteht keine Maskentragpflicht. Das Tragen einer Maske in Einrichtungen der familien- und
schulergänzenden Betreuung sowie in den Kinder- und Jugendheimen ist für
Mitarbeitende und Kinder ab der 5. Primarklasse in Innenräumen
ab dem 8.Dezember obligatorisch.
Zertifikatspflicht und
Maskenpflicht für Besuche in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und Einrichtungen
der Behindertenhilfe
Bereits
seit Freitag, 19. November gilt eine Zertifikatspflicht (3G) für
Besuche in Alters- und Pflegeheimen sowie in Spitälern und neu auch für
Einrichtungen der Behindertenhilfe. Ergänzend zu dieser 3G–Zertifikats-, bzw.
Nachweispflicht wurde dort das Tragen einer Gesichtsmaske in Innenräumen bereits verbindlich
angeordnet.
Home Office-Empfehlung: Um die Kontakte am Arbeitsplatz zu reduzieren,
gilt eine dringliche Home-Office-Empfehlung. Ausserdem müssen alle
Mitarbeitende in Innenräumen eine Maske tragen, in denen sich mehrere Personen
aufhalten. Wenn möglich, soll wieder vermehrt von
zuhause gearbeitet werden. Es wird empfohlen, bei Sitzungen auf grössere Räume
auszuweichen, regelmässig zu lüften und die Sitzungen kurz zu halten.
Wichtige
Punkte, die weiterhin in Kraft sind
Sitzungen von Parlamenten und Gemeindeversammlungen, dazu gehören auch Kirchgemeindeversammlungen, können ohne Begrenzung der
Teilnehmendenzahl durchgeführt werden. Es braucht ein Schutzkonzept. Es gilt, die
Abstands- und Hygienevorschriften einzuhalten, regelmässig zu lüften sowie eine
generelle Maskentragpflicht. Eine Zertifikatspflicht darf nicht vorgesehen
werden. Ebenso wenig dürfen die Kontaktdaten erhoben werden.
Auch
Arbeitgeber dürfen das Zertifikat im Rahmen von Schutzmassnahmen verwenden.
Die
Massnahmen sind vorerst bis am 24. Januar 2022 befristet.
Es
besteht eine Pflicht zur Kontrolle der Zertifikate, die Verantwortung liegt bei
den Veranstaltern. Bei Verstössen sind Bussen vorgesehen.
Ziel ist es, trotz der ausgeweiteten Zertifikatspflicht, so vielen Menschen wie möglich, weiterhin Zugang zu unseren Gottesdiensten, Angeboten und Dienstleistungen zu gewähren. Die Kirchen sind weiterhin für die Menschen da.
Nachdem die Fallzahlen, Hospitalisationen und schweren Krankheitsverläufe aktuell exponentiell zunehmen, hat der Regierungsrat BL Ende November weitere Schutzmassnahmen verfügt. Diese gelten zusätzlich zu den vom Bundesrat verordneten Schutzmassnahmen. Ziel ist es, die weitere Belastung der Spitäler und Intensivstationen zu vermeiden und erneute Schliessungen von Betrieben und Geschäften zu verhindern.
Ausweitung Maskenpflicht / flächendeckende Maskenpflicht in Schulen
Ab. 1. Dezember ist das Tragen einer Gesichtsmaske namentlich in Innenräumen öffentlich zugänglicher Einrichtungen sowie an weiteren Orten, wo dicht gedrängte Personengruppen häufig zu erwarten sind, für Personen ab 12 Jahren vorgeschrieben. Dies gilt auch an Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht. Die Maskenpflicht gilt in Innenräumen von Veranstaltungen und an Fach- und Publikumsmessen, in Innenräumen von Restaurationsbetrieben, einschliesslich von Bar- und Clubbetrieben sowie in Diskotheken und in Tanzlokalen. Die Maskenpflicht gilt zudem auch in Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport.
Aufgrund der in den Schulen stark ansteigenden Übertragungen des Coronavirus führte der Regierungsrat Baselland bereits am ab 29. November 2021 eine flächendeckende Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler und Lernende ab der 5. Primarklasse sowie für die Lehrpersonen aller Stufen ein. Eine Maskenpflicht gilt auch für jüngere Kinder, die eine Mehrjahrgangsklasse zusammen mit Schülerinnen und Schülern ab der 5. Primarklasse besuchen. Den Schülerinnen und Schülern der 1. bis 4. Primarklassen wird das Tragen einer Maske empfohlen. Im Sportunterricht sowie auf den Aussenarealen der Schulen besteht keine Maskentragpflicht.
Zertifikatspflicht und Maskenpflicht für Besuche in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und Einrichtungen der Behindertenhilfe Bereits seit Freitag, 19. November gilt eine Zertifikatspflicht (3G) für Besuche in Alters- und Pflegeheimen sowie in Spitälern und neu auch für Einrichtungen der Behindertenhilfe. Ergänzend zu dieser 3G–Zertifikats-, bzw. Nachweispflicht wurde dort das Tragen einer Gesichtsmaske in Innenräumen bereits verbindlich angeordnet, um die Verbreitung des Virus durch Besucherinnen und Besucher in diesen Institutionen zu verringern.
Die wichtigsten Punkte, die weiterhin in Kraft sind Seit Montag, 13. September 2021 gilt eine Covid-Zertifikatspflicht (für Personen ab 16 Jahren) im Innern von Restaurants, Kultur- und Freizeiteinrichtungen (Bsp. Museen, Theater, Bibliotheken, Fitnesszentren etc.) sowie an Veranstaltungen. Aus Gründen des Grundrechtsschutzes sind religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung mit bis zu 50 Personen von der Zertifikatspflicht befreit. Auch für Selbsthilfegruppen bis 50 Personen gilt keine Zertifikatspflicht. Für diese obengenannten Veranstaltungen ohne Zertifikat gelten weiterhin die bekannten Schutzmassnahmen (Maskenpflicht, Abstand, 2/3 Kapazität), es müssen zudem die Kontaktdaten erhoben werden.
Sitzungen von Parlamenten und Gemeindeversammlungen können ohne Zertifikat durchgeführt werden. Es besteht keine Personenobergrenze. Es braucht ein Schutzkonzept.
Sportliche und kulturelle Aktivitäten in Innenräumen: Für die Teilnahme an Trainings oder Musik- und Theaterproben braucht es ein Zertifikat. Ausgenommen sind Gruppen von max. 30 Personen, die regelmässig zusammen in abgetrennten Räumen trainieren oder proben. Dies gilt auch für Weiterbildungen in beständigen Klassen.
Veranstaltungen im Freien: Hier gelten die bestehenden Schutzmassnahmen weiter. Es können max. 1000 Personen sitzend oder 500 Personen stehend teilnehmen, auf 2/3 Kapazität, es darf nicht getanzt werden. Wie bisher ist das Zertifikat für Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen obligatorisch. Kleinere Veranstaltungen können selbst entscheiden, ob sie es einführen wollen oder nicht.
Auch Arbeitgeber dürfen das Zertifikat im Rahmen von Schutzmassnahmen verwenden.
Die Massnahme ist bis am 24. Januar 2022 befristet. Der Bundesrat kann die Massnahme auch früher wieder aufheben, sollte sich die Situation in den Spitälern entspannen.
Es besteht eine Pflicht zur Kontrolle der Zertifikate, die Verantwortung liegt bei den Veranstaltern. Bei Verstössen sind Bussen vorgesehen.
Was bedeute das für die Kirchen: Seit Montag, 13. September 2021, gilt die ausgeweitete Zertifikatspflicht. Wir analysieren die Situation laufend, um möglichst auf alle Fragen eine Antwort geben zu können. Sicher ist, eine Vielzahl der kulturellen und sozialen (kirchlichen) Veranstaltungen ist von der Zertifikatspflicht betroffen. Dazu gehören u.a. Konzerte, Bildungsveranstaltungen, Mittagstische, Kirchenkaffees, etc.
Die EKS hat je ein Schutzkonzept für Gottesdienste ohne Zertifikat (bis 50 Personen) und mit Zertifikat (ab 50 Personen) erarbeitet. Diese bieten den Kirchen und Kirchgemeinden Orientierung im praktischen Umgang mit der Anwendung der Zertifikatspflicht und den neu geltenden Schutzmassnahmen.
Schutzkonzept Gottesdienst ohne Zertifikat (Stand 13.9.2021)
Schutzkonzept Gottesdienst mit Zertifikat (Stand 13.9.2021)
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Nützliche Links zum Thema Corona-Virus
Mutmacher in Zeiten von Corona: Die Kirchgemeinden sind auch weiterhin für Sie da! Am Telefon, mit praktischer Hilfe, durch Botengänge, per Video- und Audio-Stream, per Post etc.
Kontakt für Kirchgemeinden
Bei Fragen zum Thema Corona-Virus können sich die Verantwortlichen aus den Kirchgemeinden direkt an die Kantonalkirche wenden: info.ks@refbl.ch oder 061 926 81 81
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