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Inkraftsetzung Kirchenverfassung, Kirchenordnung und Finanzordnung per 1. Januar 2022

01.01.2022

Am 1. Januar 2022 treten die neue Kirchenverfassung sowie die totalrevidierte Kirchenordnung und die totalrevidierte Finanzordnung in Kraft.

Inkfraftsetzung KiV, KiO, FiO 2022

Der Kirchenrat hat Anfang November die Inkraftsetzung der totalrevidierten Kirchenverfassung vom 20. November 2019, der Finanzordnung vom 24. März 2021 sowie der Kirchenordnung vom 7. September 2021 gemeinsam und aufeinander abgestimmt per 1. Januar 2022 beschlossen. Mit gleichzeitigem Beschluss wurden per 31. Dezember 2021 die Kirchenverfassung vom 8. Juli 1952, die Kirchenordnung vom 5. März 1956 sowie die Finanzordnung vom 26. Juni 1990 aufgehoben. Mit der dreifachen Inkraftsetzung ist ein Haupt-Meilenstein in der Umsetzung Visitation erreicht.

Die Kirchenverfassung ist das Grundgesetz der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft. Darin werden die Aufgabe und Zugehörigkeit, der Aufbau und die Organisation, die Befugnisse der kirchlichen Organe und Grundsätze des Haushalts sowie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte geregelt.

Die neue Verfassung schafft mit ihren 20 Paragraphen einen zeitgemässen Rahmen für aktuelle Herausforderungen. Sie trägt den gesellschaftlichen und kirchlichen Entwicklungen und Veränderungen der vergangenen Jahrzehnte Rechnung. Mit der neuen Verfassung wird beispielsweise die rechtliche Grundlage für eine freie Kirchgemeindewahl ausserhalb der Wohnsitzkirchgemeinde gelegt. Neu kann das Stimm- und Wahlrecht auch durch ausländische Mitglieder der Reformierten Kirche Baselland ohne Wartefrist ausgeübt werden.

Neue Kirchenordnung
«Die totalrevidierte Kirchenordnung schafft Übersicht und gibt Struktur. Sie soll das kirchliche Leben stützen», sagte Synodepräsidentin Andrea Heger anlässlich der 2. Lesung am 7. September 2021. Bewährtes wurde erhalten, es kam aber auch zu Neuerungen und Änderungen in der totalrevidierten Kirchenordnung. Kirchgemeinden erhalten beispielsweise gegenüber heute weniger einengende Vorgaben zur Verwendung der ihnen gemäss Finanzordnung zustehenden Finanzmittel. Die Zukunftsplanung und der Gemeindeaufbau sind mit jeweils einem Paragraphen fester Bestandteil der neuen Kirchenordnung, es kommt zu mehr Freiheiten bei den Gottesdiensten. Der heutige Verband der Religionslehrpersonen wird zum Konvent und erhält Profil als Teil der kirchlichen Organisation (wie Pfarrkonvent / Diakoniekonvent). Auch den wichtigen Themen Datenschutz und Datenmanagement wird in der Kirchenordnung und in einem separaten Reglement Rechnung getragen. Die Aufzählung der Beispiele ist nicht abschliessend.

Diverse Artikel aus der alten Kirchenverfassung und der alten Kirchenordnung werden übergangsrechtlich weitergelten. Dies betrifft vor allem Bestimmungen zum Personal- und Besoldungswesen, da die Personal- und Besoldungsordnung vom 13. November 2012 erst noch revidiert werden muss – dies soll voraussichtlich bis Ende 2023 erfolgen. Somit bleibt in Bezug auf das Personal- und Besoldungsrecht vorderhand alles beim Alten.

Neue Finanzordnung
Die neue Finanzordnung schafft wichtige Voraussetzungen in Bezug auf die Finanzflüsse und setzt diese in Relation zur Grösse der Kirchgemeinden. Dies insbesondere durch die Neuerungen bei der Verteilung des aufgrund des Mitgliederrückgangs rückläufigen Kantonsbeitrages und Änderungen des Finanzausgleichs. Damit wird ein wichtiger Paradigmenwechsel eingeläutet. Mit der Inkraftsetzung der neuen Finanzordnung ist das Ende der Pfarrlohnsubventionierung absehbar. Die Finanzströme werden ab 1.1.2025 umgestellt. Die Kirchgemeinden werden die dreijährige Übergangsfrist nutzen, um ihre Zukunft aktiv zu planen und zu gestalten.

Mit der dreifachen Inkraftsetzung ist ein Haupt-Meilenstein in der Umsetzung Visitation erreicht. Was jetzt noch ansteht sind Reglementierungen zur Ausführung grundlegender Bestimmungen der Ordnungsstufe. Kirchenratspräsident Pfarrer Christoph Herrmann sagt zu den neuen Rechtsgrundlagen: «An unserem Auftrag – der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat – ändert sich nichts. Und wir nehmen auch weiterhin unsere gesellschaftliche Verantwortung als öffentlich-rechtliche Institution wahr, in dem wir für die gesamte Bevölkerung da sind, nicht nur für unsere Mitglieder.»

Die neue Kirchenverfassung, die Kirchenordnung und die Finanzordnung sind in der Gesetzessammlung aufgeschaltet. Dort finden sich auch viele weitere Rechtserlasse. https://refbl.ch/refbl/ueber-uns/kirchliche-gesetzessammlung/

Interview mit Kirchenratspräsident Pfarrer Christoph Herrmann zur neuen Kirchenverfassung, zur totalrevidierten Kirchenordnung und der totalrevidierten Finanzordnung. Kirchenbote Januar 2022

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