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Kirchenrat beschliesst die Amtsenthebung einer Pfarrperson der Kirchgemeinde Arlesheim

05.01.2022

Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft hat nach einer mehr als eintägigen Verhandlung im Dezember 2021 einstimmig die Amtsenthebung einer Pfarrperson der Kirchgemeinde Arlesheim beschlossen.

Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft hat nach einer mehr als eintägigen Verhandlung im Dezember 2021 einstimmig die Amtsenthebung einer Pfarrperson der Kirchgemeinde Arlesheim beschlossen. Der schriftlich begründete Entscheid des Kirchenrats wurde am Dienstag, 4. Januar 2022, an die Parteien versendet. Die Amtsenthebung erfolgt aufgrund von unüberbrückbaren Differenzen in der Amtsführung, bewusster und wiederholter Missachtung von Weisungen sowie schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Kirchenpflege und Pfarrperson ist nachhaltig erschüttert. Jegliche Vermittlungsbemühungen in den vergangenen rund 18 Monaten blieben ohne Erfolg. Eine Amtsenthebung hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Die des Amtes enthobene Pfarrperson hat die Möglichkeit, bei der landeskirchlichen Rekurskommission gegen den Entscheid Rekurs einzulegen.

Nach einer insgesamt mehr als eintägigen Verhandlung im Dezember 2021 ist der Kirchenrat aufgrund der Anhörung der Parteien und der Befragung zahlreicher Auskunftspersonen im Rahmen seiner Beweiswürdigung zum einstimmigen Entscheid gekommen, dass eine Amtsenthebung verfügt werden muss.

Der Kirchenrat hat einen verfassungsrechtlichen Auftrag, gegebenenfalls ein Amtsenthebungsverfahren in die Wege zu leiten – von sich aus oder auf Antrag – wenn die Amtsführung einer Pfarrperson zu Klagen Anlass bietet oder wenn eine Pfarrperson Beschwerde gegen ihre Kirchgemeinde führt und die Vermittlungsbemühungen der Dekanin oder des Dekans vergeblich waren. Aufgrund der gescheiterten Vermittlungsbemühungen leitete der Kirchenrat das Verfahren gemäss Art. 15 Abs. 7 der für das Verfahren massgeblichen Kirchenverfassung vom Juli 1952 der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft in die Wege.

Die Amtsenthebung der Pfarrperson mit sofortiger Wirkung erfolgt aufgrund von unüberbrückbaren Differenzen in der Amtsführung, bewusster und wiederholter Missachtung von Weisungen sowie schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen. Der Kirchenrat betont in seiner Begründung, dass ihm seit Anbeginn die Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze, die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien und die Suche nach einer alternativen Lösung wichtig war.

Jegliche Vermittlungsbemühungen verschiedener Personen und Instanzen in den vergangenen 18 Monaten blieben ohne Erfolg. Es hat sich gezeigt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Kirchenpflege und der Pfarrperson nachhaltig erschüttert ist, so dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

Zum Inhalt des Verfahrens kann aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine Stellung genommen werden.

Eine Amtsenthebung hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis unvermittelt aufgelöst wird. Die des Amtes enthobene Pfarrperson hat die Möglichkeit, bei der landeskirchlichen Rekurskommission innert 30 Tagen gegen den Entscheid Rekurs einzulegen.

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